Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

· Vertrag – Liechtenstein · BGBl. Nr. 114/1975 · in Kraft seit 1975-03-28

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen mit Liechtenstein ermöglicht die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Zivil- und Handelssachen. Da Liechtenstein kein EU-Mitglied ist, greift die EU-Vollstreckungsverordnung (Brüssel Ia) nicht – ohne dieses bilaterale Abkommen gäbe es kein wirksames Instrument zur Vollstreckung österreichischer Urteile in Liechtenstein. Das Abkommen sichert Eigentumsrechte, ohne Freiheiten einzuschränken.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: (2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß, Zahlungsauftrag, Zahlungsbefehl oder sonstwie bezeichnet ist. (3) Auf Grund dieses Abkommens können weder anerkannt noch vollstreckt werden:

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, die die in Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, können im andern Staat vollstreckt werden, wenn sie im Staat, in dem sie gefällt wurden, vollstreckbar sind. (2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird.

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7 (1) Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen. Insbesondere ist Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 und 6 auf den Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel), unter Vorbehalt der dort in Absatz 3 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit, entsprechend anwendbar. (2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind auch für die Vollstreckung von gerichtlichen oder vor Schiedsgerichten abgeschlossenen Vergleichen anzuwenden. (3) Wird die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruches oder die Vollstreckung eines vor einem Schiedsgericht oder einem Gericht geschlossenen Vergleiches beantragt, so ist eine Ausfertigung des Schiedsspruches und eine Bestätigung über dessen Rechtskraft, gegebenenfalls auch über dessen Vollstreckbarkeit, oder eine Ausfertigung des Vergleiches und eine Bestätigung über dessen Vollstreckbarkeit beizubringen. Diese Bestätigungen sind in der Republik Österreich von dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht den Schiedsspruch gefällt hat oder der Schiedsvergleich gesc

Art. 16 ↗ RIS

Artikel 16 (1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen. (2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Staaten durch schriftliche Notifikation jederzeit gekündigt werden; eine Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation wirksam. (4) Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN ZU VADUZ am fünften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschriften.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz