Deregulierung, aber richtig

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Internationale Patentklassifikation

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 517/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2022-09-06

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Straßburger Abkommen über die Internationale Patentklassifikation (IPC) verpflichtet Österreich zur Anwendung eines weltweiten Standards für Patentdokumente, der laufend aktualisiert wird (zuletzt Dezember 2025) und für die internationale Patentkooperation unverzichtbar ist. Ohne dieses Abkommen könnte Österreich nicht vollwertig am globalen Patentverkehr teilnehmen. Das Abkommen beschränkt keine wirtschaftlichen Freiheiten, sondern schafft die Infrastruktur für grenzüberschreitenden Patentschutz.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für Erfindungspatente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate an, die die Bezeichnung „Internationale Patentklassifikation“ trägt (im folgenden als „Klassifikation“ bezeichnet). 04.12.2025 10002342 NOR12030901 N2197525463S

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 Anwendung der Klassifikation (1) Die Klassifikation hat nur verwaltungsmäßige Bedeutung. (2) Jedes Land des besonderen Verbandes ist berechtigt, die Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden. (3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden die vollständigen Klassifikationssymbole angeben, die der Erfindung, welche den Gegenstand des unter Ziffer i) erwähnten Schriftstücks bildet, zugeordnet worden sind. (4) Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde (5) Die Klassifikationssymbole sind unter Voranstellung der Bezeichnung “Internationale Patentklassifikation” oder einer von dem in Artikel 5 bezeichneten Sachverständigenausschuß zu beschließenden Abkürzung davon in Fettdruck oder auf andere gut sichtbare Weise am Kopf eines jeden in Absatz (3) Ziffer i) bezeichneten Schriftstücks, in das sie aufgenommen werden müssen, aufzudrucken. (6) Überträgt ein Land des besonderen Verbandes die Erteilung von Patenten einer zwischenstaatlichen Behörde, so trifft es alle in seinen Kräften stehenden Maßnahmen um sicherzustellen, daß diese Behörde die Klassifikation in Übereinstimmung mit

Art. 6 — Artikel 6 ↗ RIS

Artikel 6 Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und anderen Beschlüssen (1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen der Klassifikation sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. (2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 erwähnten Versammlung bestimmt werden. „Internationales Büro“: Art. 3 Abs. 2. 04.12.2025 10002342 NOR40098180

KI-Analyse · 2026-07-15 · 18 §§ im Datensatz