Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

· Vertrag – Luxemburg · BGBl. Nr. 217/1975 · in Kraft seit 1975-05-17

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Zustellungsverordnung 1393/2007 und EU-Beweisaufnahmeverordnung 1206/2001 regeln die Rechtshilfe in Zivilsachen zwischen EU-Mitgliedstaaten abschließend und vorrangig; das bilaterale Abkommen hat seither keine eigenständige Wirkung mehr.

Begründung

Dieses bilaterale Abkommen mit Luxemburg über gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen ist durch EU-Recht vollständig überholt: Die EU-Zustellungsverordnung (1393/2007) gilt zwischen beiden Ländern vorrangig und umfassender. Das Abkommen hat keine eigenständige Rechtswirkung mehr, und eine Aufhebung stellt niemanden schlechter. Es handelt sich um totes Recht, das aus der österreichischen Rechtsordnung entfernt werden kann.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens denselben Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses Staates eingeräumt ist.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die für eine Person auf dem Gebiet des anderen Staates bestimmt sind, werden im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes übersandt. (2) a) Geht das Ersuchen von einem luxemburgischen Gericht oder Gerichtsvollzieher oder einer luxemburgischen Staatsanwaltschaft aus und ist das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen unmittelbar an das österreichische Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist das Schriftstück in französischer Sprache abgefaßt und eine Übersetzung in die deutsche Sprache nicht angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu richten. b) Ersuchen österreichischer Gerichte um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft Luxemburg zu richten. (3) Die zuzustellenden Schriftstücke sind in einer einzigen Ausfertigung zu übersenden. (4) Die Ersuchen um Zustellung dieser Schriftstücke und allfällige zusätzliche

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden. (2) a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem luxemburgischen Gericht aus und ist es in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es unmittelbar an das österreichische Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist das Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache abgefaßt und eine Übersetzung in die deutsche Sprache nicht angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu richten. (b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das luxemburgische Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. (3) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und allfällige zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen können entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt werden. (4) Die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens verfaßten Schriftstücke sind unmittelbar an das Gericht zu senden, von dem das Ersuchen ausgegangen ist.

Art. 12 ↗ RIS

Artikel 12 Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam werden.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 14 §§ im Datensatz