Deregulierung, aber richtig

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Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 446/1975 · in Kraft seit 1975-05-11

29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Haager Übereinkommen von 1961 regelt die Zuständigkeit und das anwendbare Recht beim Schutz von Minderjährigen im internationalen Kontext. Die neuere Haager Kinderschutzkonvention von 1996 (Art. 51) hat es für Staaten, die der neueren Konvention beigetreten sind, abgelöst, aber für Staaten, die nur das Übereinkommen von 1961 ratifiziert haben, bleibt es die einzige gültige Grundlage. Der Schutz von Minderjährigen ist ein klar legitimer Staatszweck, der keine Freiheiten einschränkt.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. 1. Zum Begriff „Minderjähriger“ i.S. des Übereinkommens siehe Art. 12. 2. Bezüglich Mehrstaater siehe § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978. 3. Umfasst sind grundsätzlich alle privat und öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind und dem sozialen Ziel dienen, die Rolle der Eltern zu korrigieren, zu ergänzen und zu ersetzen. Nicht darunter fallen allerdings Verfügungen, die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind, wie Feststellung des Eintritts der Legitimation, Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, Adoptionsbewilligung, Volljährigerklärung, Erklärung der Ehemündigkeit und Maßregeln auf Grund des Jugendstrafrechts. Internationale Zuständigkeit, inländische Gerichtsbarkeit 19.10.2023 10002340 NOR12030224 N2197515584R

Art. 13 ↗ RIS

Artikel 13 Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen den Behörden des Staates zukommen, dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch den Vertragsstaaten vorbehalten. Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören. zu Abs. 1: Das Übereinkommen ist daher auch auf minderjährige österreichische Staatsbürger anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. 19.10.2023 10002340 NOR12030236 N2197515596R

Art. 18 ↗ RIS

Artikel 18 Dieses Übereinkommen tritt im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander an die Stelle des am 12. Juni 1902 im Haag unterzeichneten Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. Es läßt die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte unberührt, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens zwischen den Vertragsstaaten gelten. zu Abs. 2: Für Österreich kommen die Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955 und das österreichisch-deutsche Abkommen vom 17. Jänner 1966 über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl. Nr. 258/1969. 19.10.2023 10002340 NOR12030241 N2197515601R

KI-Analyse · 2026-07-15 · 26 §§ im Datensatz