Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 387/1975 · in Kraft seit 1975-06-03
29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Haager Übereinkommen bestimmt, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen gilt, und schafft damit Rechtssicherheit für Geschädigte. Artikel 28 der EU-Verordnung Rom II (864/2007) bewahrt dieses Übereinkommen ausdrücklich für Mitgliedstaaten, die ihm angehören – es bleibt also neben dem EU-Recht in Kraft. Das Abkommen schränkt keine Freiheiten ein, sondern sichert zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei internationalen Unfällen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Dieses Übereinkommen bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht, unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird. Unter Straßenverkehrsunfall im Sinne dieses Übereinkommens ist jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände oder auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Anzahl befugter Personen zugänglichem Gelände zusammenhängt. Zur Frage, ob die Kollisionsnormen des Übereinkommens zwingend sind oder von den Parteien kraft Rechtswahl ausgeschlossen werden können, nimmt das Übereinkommen nicht ausdrücklich Stellung. Kollisionsrecht, Kraftfahrzeug, Deliktshaftung 08.04.2020 10002339 NOR12030203 N2197515536R
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Das anzuwendende Recht ist das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Mit "innerstaatliches Recht" sind die Sachnormen dieses Rechtes gemeint. Kollisionsrecht, Unfallsort, Sachnormverweisung 08.04.2020 10002339 NOR12030205 N2197515538R
Art. 8 — Artikel 8 ↗ RIS
Artikel 8 Das anzuwendende Recht bestimmt insbesondere 1. die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung; 2. die Haftungsausschlußgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung; 3. das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden; 4. die Art und den Umfang des Ersatzes; 5. die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs; 6. die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben; 7. die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen; 8. die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen. Zu Z 6: Das vom Übereinkommen berufene Recht bestimmt auch die Frage, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte einen Schadenersatzanspruch haben. Schadenersatz 08.04.2020 10002339 NOR12030210 N2197515543R
Art. 11 — Artikel 11 ↗ RIS
Artikel 11 Die Anwendung der Artikel 1 bis 10 ist unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit. Das Übereinkommen ist auch anzuwenden, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Vertragsstaats ist. Die Kollisionsnormen des Übereinkommens treten an die Stelle des nationalen Kollisionsrechts (vgl. § 53 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978). Reziprozität 08.04.2020 10002339 NOR12030213 N2197515546R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 22 §§ im Datensatz