Deregulierung, aber richtig

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Textilpflegekennzeichnungsverordnung

· V · BGBl. Nr. 337/1975 · in Kraft seit 1975-07-01

26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kernpflicht – Pflegesymbole auf Textilien – ist eine legitime und verhältnismäßige Verbraucherinformation, da Konsumentinnen und Konsumenten ohne Anleitung Kleidungsstücke beschädigen können. Jedoch verweist Anlage 2 ausdrücklich auf eine Textilkennzeichnungsverordnung von 1975 (BGBl. Nr. 336/1975), die durch die EU-Verordnung 1007/2011 längst außer Kraft gesetzt wurde, was die Verordnung in Teilen inkohärent macht. Die letzte Änderung stammt aus dem Jahr 2009 – die Verordnung muss an die seither geänderte EU-Rechtslage angepasst und die verweisenden Anlagen bereinigt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 2 ↗ RIS

Anlage 2 Feuchtigkeitszuschläge Nummer der Faser in der Anlage 3 der Textil-kennzeich-nungs-verordnung, BGBl. Nr. 336/1975 Rohstoffe % 1-2 Wolle und Haare: gekämmte Fasern 18.25 gekrempelte Fasern 17.00 3 Haare: gekämmte Fasern 18.25 gekrempelte Fasern 17.00 Schweif- und Mähnenhaare: gekämmte Fasern 16.00 gekrempelte Fasern 15.00 4 Seide 11.00 5 Baumwolle: übliche Fasern 8.50 merzerisierte Fasern 10.50 6 Kabok 10.90 7 Flachs oder Leinen 12.00 8 Hanf 12.00 9 Jute 17.00 10 Manila 14.00 11 Alfa 14.00 12 Kokos 13.00 13 Ginster 14.00 14 Kenaf 17.00 15 Ramie (entfettete Fasern) 8.50 16 Sisal 14.00 Sunn 12.00 Henequen 14.00 Maguey 14.00 17 Acetat 9.00 18 Alginat 20.00 19 Cupro 13.00 20 Modal 13.00 21 Regenerierte Proteinfaser 17.00 22 Triacetat 7.00 23 Viscose 13.00 24 Polyacryl 2.00 25 Polychlorid 2.00 26 Fluorfaser 0.00 27 Modacryl 2.00 28 Polyamid (6.6) Spinnfaser 6.25 Endlosfaser 5.75 Polyamid 6: Spinnfaser 6.25 Endlosfaser 5.75 Polyamid 11: Spinnfaser 3.50 Endlosfaser 3.50 29 Polyester: Spinnfaser 1.50 Endlosfaser 3.00 30 Polyäthylen 1.50 31 Polypropylen 2.00 32 Polyharnstoff 2.00 33 Polyurethan: Spinnfaser 3.50 Endlosfaser 3.00 34 Vinylal 5.00 35 Trivinyl 3.00 36 Elastodien 1.00 37

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen. (2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen. (3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen. (4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angef

§ 4 — Übergangs- und Schlußbestimmungen ↗ RIS

Übergangs- und Schlußbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft. (2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft. (3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt. (4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden. (5) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz