Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 246/1975 · in Kraft seit 1975-04-28

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung über den Geltungsbereich des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens in Zivilsachen dokumentiert den Beitritt Fidschis nach seiner Unabhängigkeit (1970) zu dem von Großbritannien mitgetragenen Vertrag kraft Staatensukzession. Da das Vereinigte Königreich nach dem Brexit (2020) nicht mehr dem EU-Rechtshilferahmen angehört, hat das bilaterale Abkommen wieder volle praktische Bedeutung erlangt. Die Kundmachung ist nicht obsolet, solange das Grundabkommen in Kraft ist.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Vertrag tritt, nachdem die im dritten Absatz des Notenwechsels vorgesehenen Mitteilungen am 27. Feber 1975 ausgetauscht wurden, am 28. April 1975 in Kraft. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 45 und 112/1932

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) PREMIERMINISTER SUVA, FIDSCHI 2. Juni 1972 Sehr geehrter Herr Minister! Ich beehre mich, Ihre Aufmerksamkeit auf die Note der Regierung von Fidschi an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 10. Oktober 1970 zu lenken, wonach die Regierung Fidschis grundsätzlich anerkenne, daß auf Verträgen beruhende Rechte und Pflichten der früheren Regierung von Fidschi, für die das Vereinigte Königreich verantwortlich war, von Fidschi nach seiner Unabhängigkeit kraft Völkergewohnheitsrechts übernommen wurden, daß es aber, zumal manche Verträge kraft Völkergewohnheitsrechts mit der Unabhängigkeit Fidschis außer Kraft getreten sein könnten, wesentlich erscheine, daß jeder Vertrag einer rechtlichen Prüfung unterzogen werde. Die Regierung von Fidschi hat das am 31. März 1931 in London unterzeichnete Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich über Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen und den am 28. Juni 1951 in Wien gefertigten Notenwechsel bezüglich der weiteren Anwendbarkeit des Abkommens vom 31. März 1931 geprüft. Ich beehre mich, Sie davon zu unterrichten, daß es der Wunsch der Regierung von Fidschi ist, das angeführte Abkommen samt Notenwechsel weiterhin

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz