Strafprozeßordnung 1975
StPO · BG · BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 · in Kraft seit 2025-04-01
25/01 Strafprozess · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Strafprozessordnung 1975 ist das unabdingbare zentrale Verfahrensgesetz für rechtsstaatliche Strafverfolgung in Österreich (571 Paragraphen) und setzt zahlreiche EU-Richtlinien zu Beschuldigtenrechten um. Sie enthält sowohl freiheitseinschränkende Instrumente (Untersuchungshaft, Überwachungsmaßnahmen) als auch fundamentale Schutzrechte (Recht auf Verteidigung, Schweigerecht, Akteneinsicht). Ein Abschaffen wäre verfassungs- und unionsrechtlich ausgeschlossen; einzelne Bestimmungen könnten jedoch auf Verhältnismäßigkeit geprüft und verschlankt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens 1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze Das Strafverfahren § 1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung. (2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. (3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. 27.12.2024 10002326 NOR40267150
§ 48 — 3. Hauptstück ↗ RIS
3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger 1. Abschnitt Allgemeines Definitionen § 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB geführt wird. 03.01.2023 10002326 NOR40250146
§ 49 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Der Beschuldigte Rechte des Beschuldigten § 49. (1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht, (2) Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020 27.12.2024 10002326 NOR40267158
§ 173 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Untersuchungshaft Zulässigkeit § 173. (1) Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und einer der im Abs. 2 angeführten Haftgründe vorliegt. Sie darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs. 5) erreicht werden kann. (2) Ein Haftgrund liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß (3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, er habe bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen. Bei Beurteilung von Tatbegehungsgefahr nach Abs. 2 Z 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leb
KI-Analyse · 2026-07-15 · 571 §§ im Datensatz