Markenschutzgesetz - Zeichen des Sekretariats des Commonwealth
· K · BGBl. Nr. 255/1975 · in Kraft seit 1975-05-10
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schließt das Emblem des Commonwealth-Sekretariats gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c Markenschutzgesetz 1970 von der markenrechtlichen Registrierung aus und setzt damit Österreichs Verpflichtungen nach Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft um. Es handelt sich um eine eng begrenzte und verhältnismäßige Einschränkung der Markenregistrierungsfreiheit zum Schutz des Ansehens einer anerkannten internationalen Organisation. Da das Commonwealth-Sekretariat weiterhin besteht, ist die Kundmachung nicht obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß das in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildete Zeichen des Sekretariats des Commonwealth von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz