Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 521/1974 · in Kraft seit 1974-10-02
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der bilaterale Österreich-Italien-Vertrag über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1971/1974) ist durch die Brüssel Ia-Verordnung ausdrücklich abgelöst worden: Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 verdrängt bilaterale Übereinkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten in diesem Sachbereich. Seit dem EU-Beitritt Österreichs (1995) hat der Vertrag keine eigenständige Rechtswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die von den Gerichten eines der beiden Staaten in Zivil- und Handelssachen gefällten rechtskräftigen Entscheidungen werden im anderen Staat als wirksam anerkannt, wenn die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, im Sinne der folgenden Artikel zuständig sind und die Rechtsordnung des ersuchten Staates die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehält. (2) Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Abkommens ist jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen von den Gerichten eines der beiden Staaten gefällte Entscheidung, wie sie auch genannt sein möge, zu verstehen. (3) Dieses Abkommen ist auch auf die in einem Strafverfahren ergangenen Entscheidungen über die Ansprüche der Privatbeteiligten anzuwenden. Ausgeschlossen sind hingegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen in Konkurs-, Ausgleichs- oder gleichartigen Verfahren und Entscheidungen auf dem Gebiet des Gebühren- und Steuerrechts.
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 (1) Die Entscheidungen der Gerichte eines der beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen, im anderen Staat anerkannt werden, sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind. (2) Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution in Österreich oder zur Wirksamerklärung in Italien sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich nach der Rechtsordnung des Staates, in dem diese Maßnahmen stattfinden.
Art. 16 ↗ RIS
Artikel 16 (1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. (2) Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staate notifiziert worden ist. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Rom, 16. November 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 17 §§ im Datensatz