Deregulierung, aber richtig

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Auslieferung (Australien)

· Vertrag – Australien · BGBl. Nr. 718/1974 · in Kraft seit 1975-02-05

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
65Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Auslieferungsabkommen mit Australien ist ein bilateraler Vertrag mit einem rechtsstaatlich zuverlässigen Partner außerhalb der EU, für den weder der Europäische Haftbefehl noch sonstige EU-Auslieferungsrahmen gelten. Es dient dem legitimen Ziel der Strafverfolgung schwerer Delikte und enthält adäquate Schutzklauseln (politische Delikte, Menschenrechte). Das Abkommen ist nicht obsolet und durch kein EU-Recht ersetzt.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren Handlungen begehrt wird.

Art. 3 ↗ RIS

ARTIKEL 3 (1) Im Sinne dieses Vertrages kann die Auslieferung wegen jener strafbaren Handlungen bewilligt werden, die strafbare Handlungen jedweder Bezeichnung sind und die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit Freiheitsstrafe oder anderer Freiheitsbeschränkung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsbeschränkung verhängt wurde, ersucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe zumindest vier Monate beträgt, oder im Falle mehrerer noch zu vollziehender Strafen deren Summe mindestens vier Monate beträgt. (2) Wird die Auslieferung gemäß Absatz 1 bewilligt, so kann sie nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates zusätzlich auch für andere strafbare Handlungen bewilligt werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten. (3) Im Sin

Art. 5 ↗ RIS

ARTIKEL 5 (1) Keine Vertragschließende Partei ist zur Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet. (2) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staatsbürger“ in bezug auf den Australischen Bund eine unter australischem Schutz stehende Person ein.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 26 §§ im Datensatz