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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen - Zusatzprotokoll (Polen)

· Vertrag - Polen · BGBl. Nr. 79/1974 · in Kraft seit 1974-02-20

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia), Art. 69; Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (Zustellung); Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (Beweisaufnahme)

Begründung

Das Zusatzprotokoll zum Österreich-Polen-Vertrag über Rechtshilfe in Zivilsachen (1963/1973, noch mit der Volksrepublik Polen geschlossen) ist durch EU-Recht vollständig verdrängt worden. Seit dem EU-Beitritt Polens (2004) regeln die Brüssel Ia-Verordnung (deren Art. 69 bilaterale Übereinkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten explizit superseded), die Zustellungsverordnung und die Beweisaufnahmeverordnung die einschlägigen Rechtsbereiche abschließend. Dem Zusatzprotokoll fehlt damit jede eigenständige Rechtswirkung.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (Anm.: Änderung des Artikels 39 des Vertrages, BGBl. Nr. 79/1974)

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (Anm.: Änderung des Artikels 40 des Vertrages, BGBl. Nr. 79/1974)

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Dieses Protokoll ist ein integrierender Teil des Vertrages und bedarf der Ratifikation. Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft und wird für den gleichen Zeitraum gelten wie dieser. Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll erfolgt in Warschau gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden zum Vertrag. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, am 25. Jänner 1973 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 4 §§ im Datensatz