Deregulierung, aber richtig

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Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 717/1974 · in Kraft seit 1974-12-14

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
62Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Zusatzübereinkommen mit der Schweiz zur Auslieferung präzisiert das Europäische Auslieferungsübereinkommen für den österreichisch-schweizerischen Kontext. Da die Schweiz nicht EU-Mitglied ist, gilt der Europäische Haftbefehl nicht; das Abkommen bleibt die maßgebliche Grundlage für Auslieferungsverfahren. Der Eingriff in individuelle Freiheit ist durch das legitime Ziel der Strafverfolgung gerechtfertigt.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I (Zu Artikel 1 des Übereinkommens) Entscheidet über die Anordnung des Vollzugs einer Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Verwaltungsbehörde, so steht diese Entscheidung der einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens gleich.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (Zu Artikel 2 des Übereinkommens) (1) Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen deren Summe mindestens drei Monate beträgt. (2) Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Staaten mit einer von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht sind. (3) Die Auslieferung zum Vollzug einer vorbeugenden (sichernden) Maßnahme, die auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen angeordnet worden ist, derentwegen die Auslieferung unzulässig ist, wird bewilligt, wenn die Maßnahme selbst ohne Rücksicht auf diese Handlungen angeordnet worden wäre.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 19 §§ im Datensatz