Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 716/1974 · in Kraft seit 1974-12-14

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
65Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das bilaterale Zusatzübereinkommen mit der Schweiz zur Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt das Europäische Rechtshilfeübereinkommen durch spezifisch bilateral vereinbarte Modalitäten. Da die Schweiz nicht der EU angehört, greift kein EU-Rechtshilferahmen in Strafsachen, sodass der Vertrag eigenständige Bedeutung behält. Der Zweck – Verhinderung von Straflosigkeit durch Flucht ins Ausland – ist legitim und schützt konkret Dritte.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I (Zu Artikel 1 des Übereinkommens) (1) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auf strafbare Handlungen angewendet, zu deren Verfolgung im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären. Rechtshilfe durch Zustellung ist ohne diese Beschränkung zulässig. (2) Den Justizbehörden des ersuchenden Staates stehen seine Verwaltungsbehörden gleich, wenn in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. (3) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (Zu Artikel 3 und 6 des Übereinkommens) (1) Kann einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen. (2) Rechte dritter Personen und - unbeschadet des Absatzes 7 - des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag zu übermittelnden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt. (3) Außer den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten auch Gegenstände übermittelt, die aus der strafbaren Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, daß (4) Ein solches Ersuchen kann bis zur Beendigung der Strafvollstreckung gestellt werden. (5) Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens ist auch hinsichtlich der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels bezeichneten Gegenstände anwendbar. Einem Strafverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 des Überei

KI-Analyse · 2026-07-15 · 18 §§ im Datensatz