Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 249/1974 · in Kraft seit 1974-03-13

29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
60Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Haager Übereinkommen (1970) zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ist ein multilateraler ICAO-Staatsvertrag mit klarem Schutzzweck gegen Flugzeugentführungen. Österreich ist als Vertragsstaat gebunden; ein Ausstieg wäre völkerrechtlich unzulässig. Das Übereinkommen ist nicht durch EU-Recht ersetzt und bleibt international relevant.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Jede Person, die an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs 29.10.2019 10002307 NOR40007018

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die strafbare Handlung mit schweren Strafen zu bedrohen. 29.10.2019 10002307 NOR40007019

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbare Handlung sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung begangen hat, in folgenden Fällen zu begründen: 2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbare Handlung für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert. 3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus. 29.10.2019 10002307 NOR40007021

KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz