Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 248/1974 · in Kraft seit 2026-01-20
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Montrealer Übereinkommen (1971) ist ein multilateraler UN-Staatsvertrag zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und schützt Passagiere und Besatzung vor konkreten schweren Straftaten. Österreich ist als Vertragsstaat völkerrechtlich gebunden und kann nicht einseitig kündigen. Das Übereinkommen wird nicht durch EU-Recht ersetzt und ist nach wie vor operativ relevant.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ARTIKEL 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 (1) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich (1bis) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich unter Verwendung einer Vorrichtung, einer anderen Sache oder einer Waffe (2) Eine strafbare Handlung begeht auch jede Person, die 17.03.2023 10002306 NOR40007424
Art. 3 — ARTIKEL 3 ↗ RIS
ARTIKEL 3 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen. 17.03.2023 10002306 NOR40007426
Art. 5 — ARTIKEL 5 ↗ RIS
ARTIKEL 5 (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen in folgenden Fällen zu begründen, (2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und nach Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert. (2bis) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1bis und nach Artikel 1 Absatz 2 soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Staat ausliefert. (3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wir
KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz