Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 247/1974 · in Kraft seit 2008-01-01
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Tokioter Abkommen von 1963 über strafbare und andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ist ein multilaterales ICAO-Abkommen, das weiterhin in Kraft steht und von zentraler Bedeutung für die internationale Luftsicherheit ist. Es schützt Passagiere, Besatzung und Dritte vor konkreten Gefahren (u.a. Flugzeugentführung gemäß Art. 11) und erfüllt damit den Legitimitätstest vollständig. Das Abkommen wurde nicht durch EU-Recht verdrängt; der Montreal-Protocol-Zusatz (2014) modifiziert es, hebt es aber nicht auf. Die Beschränkungen individueller Freiheit an Bord sind durch die Gefahrenlage verhältnismäßig gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 11 — Kapitel IV – Widerrechtliche Inbesitznahme eines Luftfahrzeugs ↗ RIS
Kapitel IV – Widerrechtliche Inbesitznahme eines Luftfahrzeugs Artikel 11 (1) Wenn eine Person an Bord widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein im Flug befindliches Luftfahrzeug behindert oder in Besitz genommen oder sonst zu Unrecht die Herrschaft darüber ausgeübt hat oder im Begriff ist, eine solche Handlung zu begehen, treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die Herrschaft des rechtmäßigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. (2) In den Fällen des vorstehenden Absatzes gestattet der Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug landet, den Fluggästen und der Besatzung, ihre Reise so bald wie möglich fortzusetzen, und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung den zum Besitz berechtigten Personen zurück. 21.01.2020 10002305 NOR40007455
Art. 1 — Kapitel I – Anwendungsbereich des Abkommens ↗ RIS
Kapitel I – Anwendungsbereich des Abkommens Artikel 1 (1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels III findet dieses Abkommen Anwendung auf strafbare oder andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates befindet. (3) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in dem der Landelauf beendet ist. (4) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden. Militärdienst, Zolldienst 21.01.2020 10002305 NOR40098165
Art. 3 — Kapitel II – Gerichtsbarkeit ↗ RIS
Kapitel II – Gerichtsbarkeit Artikel 3 (1) Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen. (2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat über strafbare Handlungen zu begründen, die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen werden. (3) Dieses Abkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus. 21.01.2020 10002305 NOR40098166
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 (1) Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende Gründe für die Annahme, daß eine Person an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, so kann er gegenüber dieser Person angemessene Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, treffen, die notwendig sind, (2) Der Luftfahrzeugkommandant kann von anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder sie ermächtigen sowie Fluggäste auffordern oder ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen, ihn bei Zwangsmaßnahmen gegen eine Person der gegenüber er hiezu befugt ist, zu unterstützen. Besatzungsmitglieder und Fluggäste können auch ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Maßnahmen treffen, wenn sie ausreichende Gründe für die Annahme haben, daß ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten. 21.01.2020 10002305 NOR40098168
KI-Analyse · 2026-07-15 · 27 §§ im Datensatz