Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

· Vertrag - Polen · BGBl. Nr. 79/1974 · in Kraft seit 1974-02-20

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia – Gerichtszuständigkeit und Urteilsanerkennung); VO (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb – Ehe und elterliche Verantwortung); VO (EU) Nr. 650/2012 (Erbrecht); VO (EU) Nr. 4/2009 (Unterhaltspflichten); VO (EU) 2020/1784 (Zustellung); VO (EU) 2020/1783 (Beweisaufnahme); Rom I, II, III (anwendbares Recht)

Begründung

Dieser umfangreiche Vertrag mit Polen (Rechtshilfe, Urkundenwesen, Kollisionsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Urteilsanerkennung) deckt exakt jene Materien ab, die seit Polens EU-Beitritt 2004 durch ein dichtes Netz von EU-Verordnungen unmittelbar und vorrangig geregelt werden – von Brüssel Ia über Brüssel IIb bis zu den Rom-Verordnungen. Das gesamte Vertragswerk hat gegenüber dem EU-Zivilverfahrensrecht keine eigenständige Regelungswirkung mehr. Beibehaltung erzeugt Rechtsunsicherheit darüber, welches Regime vorgeht; die Aufhebung schafft Rechtsklarheit.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Erster Abschnitt ↗ RIS

Erster Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Freier Zutritt zu den Gerichten (1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten. (2) Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben.

Art. 5 — Zweiter Abschnitt ↗ RIS

Zweiter Abschnitt RECHTLICHER VERKEHR Artikel 5 Umfang des rechtlichen Verkehrs Die Gerichte der Vertragsstaaten haben auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen einander Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.

Art. 23 — Fünfter Abschnitt ↗ RIS

Fünfter Abschnitt PERSONEN- UND FAMILIENRECHTLICHE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VERMÖGENSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN Artikel 23 Rechts- und Handlungsfähigkeit (1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem sie angehören. (2) Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit juristischer Personen einschließlich Handelsgesellschaften sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz haben.

Art. 36 — Sechster Abschnitt ↗ RIS

Sechster Abschnitt NACHLASSANGELEGENHEITEN Artikel 36 Grundsatz der Gleichstellung (1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können durch Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall über das Vermögen, das sie auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Rechte des anderen Vertragsstaates verfügen. (2) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können im anderen Vertragsstaat auf Grund eines Erbvertrages, einer letztwilligen Verfügung, des gesetzlichen Erbrechtes, des Pflichtteilsrechtes oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Vertragsstaates. Fremdenrecht 11.02.2025 10002304 NOR12029910 N2197418017R

Art. 48 — Siebenter Abschnitt ↗ RIS

Siebenter Abschnitt ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN UND VON VERGLEICHEN Artikel 48 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Entscheidungen der Gerichte eines der Vertragsstaaten, die in einer im fünften oder im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheit im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren gefällt worden sind, sind im anderen Vertragsstaat anzuerkennen, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen: (2) Die Anerkennung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen, Zur Überschrift: Entgegen der allgemein gehaltenen Überschrift wird lediglich die Anerkennung und Vollstreckung hinsichtlich der im 5. und 6. Abschnitt behandelten Angelegenheiten vorgesehen (Personen- und Familienrecht einschließlich der damit zusammenhängenden vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie Nachlaßsachen). Zu Abs. 1 lit. a: Die in Art. 49 und 50 festgelegten Zuständigkeitstatbestände spielen im Verfahren vor dem Erstgericht keine Rolle, sondern sind erst bei Prüfung der Anerkennung und bei Entscheidung über die Vollstreckung von Bedeutung (sog. „competence indirecte“). Die für Vormundschafts- und Nachlaßsachen geltenden Zustä

KI-Analyse · 2026-07-30 · 68 §§ im Datensatz