Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)

· Vertrag – Rumänien · BGBl. Nr. 123/1974 · in Kraft seit 1974-03-20

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. VO (EU) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; VO (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; VO (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme

Begründung

Dieses Zusatzprotokoll zum österreichisch-rumänischen Rechtshilfevertrag von 1965 erstreckt die Rechtshilfe auf Sozialversicherungssachen. Da Rumänien seit 2007 EU-Mitglied ist, gelten die EU-Sozialversicherungskoordinierungsverordnung Nr. 883/2004 sowie die EU-Zustellungs- und Beweisaufnahmeverordnungen unmittelbar im Verhältnis Österreich–Rumänien. Diese verdrängen das bilaterale Zusatzprotokoll vollständig. Das Protokoll hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr und schafft nur unnötige Rechtsunsicherheit über das anwendbare Regime.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die von den Sozialversicherungsträgern eines der Vertragsstaaten im Rahmen seiner Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträgern des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die Bestimmungen des Vertrages vom 17. November 1965 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen finden sinngemäß auch auf Rechtshilfeersuchen der für die Entscheidung von Leistungsstreitigkeiten der Sozialversicherung zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten Anwendung. Die aus Anlaß der Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten werden ersetzt.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die zuständigen Zentralstellen der beiden Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen im Bereich der Sozialversicherung zum amtlichen Gebrauch abgaben- und kostenfrei Urkunden übermitteln und Auskünfte erteilen.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 5 §§ im Datensatz