Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 86/1974 · in Kraft seit 1973-12-20

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung verlautbart die Weitergeltung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens von 1931 im Verhältnis zwischen Österreich und Lesotho. Lesotho ist kein EU-Mitglied und kein Haager-Konvention-Vertragsstaat für Zustellung oder Beweisaufnahme, weshalb dieses bilaterale Abkommen die einzig verfügbare formelle Rechtshilfegrundlage darstellt. Eine Aufhebung würde rechtliche Kooperationslücken schaffen. Die Kundmachung schränkt private Freiheit nicht ein und ist administrativ beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt. Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten Ratifikationsurkunde sind die im fünften Absatz der Eröffnungsnote vorgesehenen Mitteilungen am 20. Dezember 1973 erfolgt; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung am gleichen Tag in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) LESOTHO NOTE NR. FR/TRT/16/1-60/6 Das Außenministerium des Königreiches Lesotho begrüßt die Botschaft der Republik Österreich und beehrt sind, auf das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am 31. März 1931 in London, wiederangewendet durch Notenwechsel in Wien vom 28. Juni 1951, Bezug zu nehmen. Nach Prüfung des besagten Abkommens hat die Regierung des Königreiches Lesotho beschlossen, die Rechte und Verpflichtungen des Abkommens als bindend zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Lesotho zu betrachten. Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, daß die zuständige Behörde in Lesotho, an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, der "Master of the High Court of Lesotho", Maseru, ist. Das Ministerium beehrt sich ferner, die Aufmerksamkeit der Botschaft darauf zu lenken, daß, obwohl Rechtshilfe in Strafsachen vom oberwähnten Abkommen nicht erfaßt ist, eine gewisse Unterstützung bei der Beweisaufnahme im Rahmen der Rechtsvorschriften Lesothos auf Grund eines Ersuchens an den "Master of the High Court" von Lesotho gewährt wird. Das Ministerium schlägt vor, daß diese Note und eine Antwortnote der österreichischen Botschaft, welc

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz