Strafrechtsanpassungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 422/1974 · in Kraft seit 1975-01-01
24/01 Strafgesetzbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz passte 1974 sämtliche Bundesgesetze an das neue Strafgesetzbuch an: Strafarten umbenennen, Mindeststrafen streichen, alte Verweise umdeuten. Diese einmalige Umstellung ist längst vollzogen und der große Teil des Textes ist erledigt. Erhalten bleiben sollte nur die fortwirkende Grundregel, dass der Allgemeine Teil des StGB auch für gerichtliche Strafen in anderen Gesetzen gilt; der abgearbeitete Übergangsballast kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I (1) Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist auch auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften, im folgenden als Bundesgesetze bezeichnet, mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen. (2) § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel III An die Stelle der gerichtlichen Strafarten schwerer Kerker, Kerker, strenger Arrest und Arrest tritt in Bundesgesetzen die Strafart Freiheitsstrafe.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel IV Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht, so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.
Art. 11 ↗ RIS
Artikel XI (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1974 verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit, soweit sie noch in Geltung stehen: 22.01.2019 10002297 NOR12029483 N2197410548S
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz