Strafgesetzbuch
StGB · BG · BGBl. Nr. 60/1974 · in Kraft seit 1975-01-01
24/01 Strafgesetzbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Strafgesetzbuch schützt Menschen vor Gewalt, Betrug und schwerem Schaden – die ureigene Aufgabe des Staates. Grundregeln wie „keine Strafe ohne Gesetz“ und das Recht auf Notwehr sichern die Freiheit der Bürger, statt sie einzuschränken. Solchen Schutz kann das allgemeine Zivilrecht nicht ersetzen. Das Gesetz bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeiner Teil ↗ RIS
Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Keine Strafe ohne Gesetz § 1. (1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. (2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.
§ 3 — Notwehr ↗ RIS
Notwehr § 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. (2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. Rechtfertigungsgrund, Putativnotwehr, Notwehrüberschreitung, Rechtsgutgefährdung, Rechtswidrigkeit, Notwehrfähigkeit, Nothilfe, Unangemessenheit 05.10.2022 10002296 NOR40194040
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 448 §§ im Datensatz