Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 57/1974 · in Kraft seit 1974-01-30

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Geltungsbereichs-Kundmachung verlautbart, dass das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen von 1931 im Verhältnis zwischen Österreich und Tonga weiterhin gilt. Tonga ist kein EU-Mitglied, daher greifen keine EU-Zivilverfahrensverordnungen; das bilaterale Abkommen bleibt die einzige formelle Grundlage für Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zwischen den beiden Staaten. Die Kundmachung stellt keine Freiheitsbeschränkung für Private dar, sondern regelt staatliche Kooperation. Bis zur Klärung der Brexit-Implikationen für Drittstaatenerstreckungen ist Beibehaltung geboten.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Durch Notenwechsel vom 6. Juni 1973 und 5. Dezember 1973 wurde festgestellt, daß das Österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 45/1932, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Tonga weitergilt.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz