Deregulierung, aber richtig

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Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 339/1974 · in Kraft seit 1974-06-26

29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. VO (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen; Haager Protokoll 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (für EU-Mitglieder verbindlich)

Begründung

Diese Geltungsbereichs-Kundmachung betrifft das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen von 1956, das das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht regelt. Im Verhältnis zwischen Österreich und Spanien – beide EU-Mitglieder – ist dieses Übereinkommen durch die EU-Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 und das Haager Protokoll 2007 (welches als Teil des EU-Rechts gilt) vollständig verdrängt worden. Die Kundmachung über Spaniens Ratifikation eines 1956er-Übereinkommens hat damit keine praktische Regelungswirkung mehr und ist als EU-rechtlich superseded ersatzlos aufzuheben.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen BGBl. Nr. 339/1974 26.06.1974 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 4. Juni 1974 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 durch Spanien StF: BGBl. Nr. 339/1974

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Spanien seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 137/1973) am 27. März 1974 hinterlegt.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz