Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
· K · BGBl. Nr. 115/1974 · in Kraft seit 1974-02-28
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt EFTA-Zeichen gemäß Artikel 6ter PVÜ; die EFTA besteht weiterhin (Mitglieder: Norwegen, Schweiz, Island, Liechtenstein) und der Schutz ihrer Emblem ist völkerrechtlich geboten. Jedoch verweisen Titel und Art. 1 auf die 'Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland', die mit Finnlands EU-Beitritt 1995 beendet wurde und nicht mehr existiert; auch Österreich ist seit 1995 kein EFTA-Mitglied mehr. Die Kundmachung ist inhaltlich zu aktualisieren, um die veralteten Bezüge auf die Finnland-Assoziation zu entfernen und den aktuellen EFTA-Mitgliederkreis zu reflektieren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind: Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1970, BGBl. Nr. 214, betreffend Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation ihre Wirksamkeit. 16.06.2021 10002292 NOR12029470 N2197410162W
Anl. 2 ↗ RIS
Anlage 2 /Dokumente/Bundesnormen/NOR12029472/image001.png 16.06.2021 10002292 NOR12029472 N2197410164W
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40143023/image001.png 16.06.2021 10002292 NOR40143023
KI-Analyse · 2026-07-28 · 4 §§ im Datensatz