Zeichen und Siegel, Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift
· K · BGBl. Nr. 609/1974 · in Kraft seit 1974-10-11
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung setzt Österreichs Verpflichtung aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und dem WIPO-Übereinkommen um, Zeichen internationaler Organisationen von der nationalen Markenregistrierung auszuschließen. Die WIPO als UN-Sonderorganisation besteht fort; das Schutzbedürfnis für ihre arabischsprachigen Zeichen und Siegel ist unverändert gegeben. Die Kundmachung wurde zuletzt im September 2025 aktualisiert und ist damit aktuell. Eine Aufhebung würde geltende völkerrechtliche Verpflichtungen verletzen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht daß das in Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen und Siegel, die in Anlage 2 abgebildete Bezeichnung und die in Anlage 3 abgebildete Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. September 1970, BGBl. Nr. 304, betreffend Zeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, nicht berührt. 16.09.2025 10002291 NOR12029466 N2197410095W
KI-Analyse · 2026-07-28 · 5 §§ im Datensatz