Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

INPADOC · Vertrag – WIPO · BGBl. Nr. 414/1973 · in Kraft seit 1973-06-22

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
18Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Internationale Patentdokumentationszentrum (INPADOC) wurde 1991 in das Europäische Patentamt (EPA) integriert und existiert als eigenständige Organisation nicht mehr. Das Gründungsabkommen von 1972/1973, das INPADOC als österreichisch-rechtliche Einrichtung in Wien errichtete (Art. I), ist damit totes Recht (Test 1: Obsoleszenz; Test 2: die errichtete Körperschaft besteht nicht mehr). Art. VIII Abs. 2 sah eine Kündigungsmöglichkeit mit sechsmonatiger Frist vor; diese hätte bei der INPADOC-Überführung 1991 genutzt werden sollen. Der formale Weiterbestand dieses Abkommens im österreichischen Rechtsbestand ist sachwidrig und sollte bereinigt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Zum Zweck eines weltweiten Patentdokumentationsdienstes errichtet die Republik Österreich nach österreichischem Recht ein „Internationales Patentdokumentationszentrum“ mit dem Sitz in Wien.

Art. 8 ↗ RIS

Artikel VIII (1) Dieser Vertrag tritt nach einem Notenwechsel zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Kraft. (2) Die Republik Österreich kann den Vertrag nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich im diplomatischen Weg kündigen. (3) Die Republik Österreich kann den Vertrag nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich im diplomatischen Weg kündigen, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht zumindest acht Kooperationsabkommen mit Patentämtern abgeschlossen worden sind, darunter vier Abkommen mit Patentämtern, bei denen nach den jüngsten von der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlichten Jahresstatistiken die Zahl der Patentanmeldungen 30.000 überschritten hat. Dasselbe gilt, allerdings unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, wenn durch Beendigung von Kooperationsabkommen diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist. (4) Hinsichtlich der Bestimmungen des Absatzes 3 ist das Internationale Patent-Institut einem Pate

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz