Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 401/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Nizzaer Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Stockholmer Fassung) bildet die Grundlage für die weltweit und von EUIPO verpflichtend genutzte Nizza-Klassifikation. Die Klassifikation dient der Verwaltungsvereinfachung, Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit im Markenrecht. Da die EU-Markenverordnung die Nizza-Klassifikation ausdrücklich vorschreibt, besteht eine direkte EU-Verpflichtung. Der Netto-Freiheitseffekt ist positiv, da Standardisierung Transaktionskosten senkt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. Nr. 124/1984 BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.) Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 13. April 1973 Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft. Nach Mitteilung des General
KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz