Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 413/1973 · in Kraft seit 2025-12-02
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Internationale Abkommen von Rom (1961) schützt ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen auf internationaler Ebene und bildet die Grundlage für die EU-Nachbarrechtsrichtlinien. Eine Aufhebung würde gegen EU-Richtlinien verstoßen und die internationale Marktstellung österreichischer Kunst- und Medienunternehmen schwächen. Der Freiheitseffekt ist gemischt: Nachbarrechte schränken die freie Nutzung von Aufnahmen ein, schützen aber legitim wirtschaftliche Investitionen der Kulturbranche.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Der durch dieses Abkommen vorgesehene Schutz läßt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und der Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher kann keine Bestimmung dieses Abkommens in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 1. Für die Zwecke dieses Abkommens ist unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt: 2. Die Inländerbehandlung wird nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt.
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 1. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muß die Möglichkeit geben zu untersagen: 2. (1) Hat der ausübende Künstler der Sendung zugestimmt, so bestimmt sich der Schutz gegen die Weitersendung, gegen die Festlegung für Zwecke der Sendung und gegen die Vervielfältigung einer solchen Festlegung für Zwecke der Sendung nach der nationalen Gesetzgebung des vertragschließenden Staates, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. (2) Die Voraussetzungen, unter denen Sendeunternehmen für Zwecke von Sendungen vorgenommene Festlegungen benützen dürfen, werden von der nationalen Gesetzgebung des vertragschließenden Staates geregelt, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. (3) Die nationale Gesetzgebung darf jedoch in den Fällen der Unterabsätze (1) und (2) dieses Absatzes nicht zur Folge haben, daß den ausübenden Künstlern die Befugnis entzogen wird, ihre Beziehungen zu den Sendeunternehmen vertraglich zu regeln.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 35 §§ im Datensatz