Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 397/1973 · in Kraft seit 2008-01-01
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das WIPO-Gründungsübereinkommen ist das Verfassungsdokument der mit 193 Mitgliedstaaten praktisch universalen Spezialorganisation der UNO (letzter Geltungsbereich-Update 2025). Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für den Zugang zu den WIPO-Systemen PCT, Madrid und Haag, die österreichischen Unternehmen wesentliche Vereinfachungen bei der internationalen IP-Schutzrechtsverfolgung bieten. Kein EU-Rechtssatz verpflichtet formal zur WIPO-Mitgliedschaft, doch wäre ein Austritt mit der gesamten österreichischen und europäischen IP-Architektur unvereinbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Errichtung der Organisation Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses Übereinkommen errichtet. 14.07.2025 10002269 NOR12029244 N2197325379S
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Zweck der Organisation Zweck der Organisation ist es, 14.07.2025 10002269 NOR12029246 N2197325381S
Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS
Artikel 4 Aufgaben Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr: 14.07.2025 10002269 NOR12029247 N2197325382S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 22 §§ im Datensatz