Deregulierung, aber richtig

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Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 398/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
47Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc) setzt Berner-Übereinkunft-Standards um; WTO-TRIPS-Abkommen Art. 9 verpflichtet zur Berne-Compliance; EU-Mitgliedschaft setzt diese voraus

Begründung

Die Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung) ist der grundlegende multilaterale Urheberrechtsvertrag, dessen Einhaltung das WTO-TRIPS-Abkommen sowie mittelbar alle EU-Urheberrechtsrichtlinien voraussetzen. Die vorliegende Kundmachung enthält die Verwaltungsartikel 22–38 (Verbandsverfassung); die materiellen Schutzvorschriften Art. 1–21 sind gesondert publiziert. Ein Austritt wäre mit EU-Recht und WTO-Verpflichtungen unvereinbar. Der Freiheitseffekt ist ambivalent: Urheberrechte schränken die freie Nutzung ein, schützen aber legitim die Schöpfer.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 22 ↗ RIS

Artikel 22 (1) a) Der Verband hat eine Versammlung, die sich aus den durch die Artikel 22 bis 26 gebundenen Verbandsländern zusammensetzt. b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat. (2) a) Die Versammlung b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation. (3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme. b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl). c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt d

Art. 36 ↗ RIS

Artikel 36 (1) Jedes Verbandsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten. (2) Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

§ 0 ↗ RIS

29/06 Urheberrecht (Übersetzung) Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe b) Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 vervollständigt in PARIS am 4. Mai 1896, revidiert in BERLIN am 13. November 1908, vervollständigt in BERN am 20. März 1914, revidiert in ROM am 2. Juni 1928, revidiert in BRÜSSEL am 26. Juni 1948 und revidiert in STOCKHOLM am 14. Juli 1967 StF: BGBl. Nr. 398/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 465 AB 685 S. 67. BR: S. 320.) BGBl. Nr. 133/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.) Englisch, Französisch *Fidschi 398/1973 *Irland 398/1973 *Israel 398/1973 *Kanada 398/1973 *Liechtenstein 398/1973 *Pakistan 398/1973 *Rumänien 398/1973 *Tschad 398/1973 Nachdem die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, samt Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b Ziffer i, welche also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkunft samt Erklärung für ratifiziert und versp

KI-Analyse · 2026-07-15 · 18 §§ im Datensatz