Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 137/1973 · in Kraft seit 1973-03-21
29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung (BGBl. Nr. 137/1973) ist eine einmalig ausgeführte Geltungsbereichsanzeige, die 1973 den Beitritt Liechtensteins zum Haager Unterhaltsstatutübereinkommen von 1956 bekanntmachte. Als erledigter Notifikationsakt ist sie inhaltlich obsolet (Test 1). Das zugrundeliegende Haager Übereinkommen von 1956 wurde für EU-Mitgliedstaaten durch die unmittelbar anwendbare EU-Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 weitgehend verdrängt (Test 3: superseded). Im rein bilateralen Verhältnis mit Liechtenstein (EEA, nicht EU) verbleibt residuale Relevanz, die jedoch nicht das Weiterbestehen dieser einmaligen historischen Kundmachung als eigenständiges Rechtsinstrument rechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 140/1972) für Liechtenstein nach dessen Beitritt infolge Nichterhebung eines Einspruches gegen diesen Beitritt am 18. Feber 1973 in Kraft getreten. Anläßlich seines Beitrittes hat Liechtenstein folgenden Vorbehalt erklärt: "Liechtensteinisches Recht ist anwendbar, wenn das Unterhaltsbegehren bei einer liechtensteinischen Behörde gestellt wird, der Unterhaltsschuldner und das Kind liechtensteinische Staatsbürger sind und der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat."
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz