Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 274/1973 · in Kraft seit 1973-07-09

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
73Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Europäische Übereinkommen befreit Urkunden diplomatischer und konsularischer Vertreter von der Beglaubigungspflicht und ist damit ein klassisch freiheitsförderndes, bürokratieabbauendes Instrument. Es wird aktiv gepflegt (letzter Geltungsbereich-Update 2025, 29 Vertragsparteien) und deckt den Europarat-Raum ab, der deutlich über die EU hinausgeht. EU-Verordnung 2016/1191 (öffentliche Urkunden) überschneidet sich nur partiell und ersetzt dieses Übereinkommen nicht. Eine eigenständige internationale Vertragspflicht des Europarats, kein EU-Mandat.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 Unter Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen.

Art. 3 ↗ RIS

ARTIKEL 3 Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.

Art. 4 ↗ RIS

ARTIKEL 4 1. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit. 2. Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz