Flagge - Weltpostverein
· K · BGBl. Nr. 244/1973 · in Kraft seit 1973-05-31
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schließt die Flagge des Weltpostvereins von der Markenregistrierung aus und erfüllt damit die Pflicht aus Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft, die durch die EU-Markenrichtlinie 2015/2436 harmonisiert ist. Da EU-Recht den Schutz von Symbolen internationaler Organisationen vor Markenmissbrauch verlangt, kann Österreich nicht davon abweichen. Die Maßnahme schränkt lediglich die Möglichkeit Privater ein, ein fremdes Hoheitssymbol als Marke zu vereinnahmen, was netto freiheitsneutral bis leicht positiv ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die in der Anlage abgebildete Flagge des Weltpostvereins von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Durch diese Kundmachung wird die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen werden, nicht berührt.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz