Deregulierung, aber richtig

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Staatssiegel, Zivilschutzzeichen etc. - Algerien

· K · BGBl. Nr. 264/1973 · in Kraft seit 1973-06-09

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt das algerische Staatssiegel, die Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens vor missbräuchlicher Nutzung im österreichischen Markenrecht. Staatliche Hoheitszeichen eines souveränen Staates behalten dauerhaft ihre Gültigkeit. Der Schutz dient der Verhinderung von Täuschung und verursacht keinerlei Lasten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Staatssiegel, Zivilschutzzeichen etc. - Algerien BGBl. Nr. 264/1973 09.06.1973 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Mai 1973 betreffend das Staatssiegel, das Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens StF: BGBl. Nr. 264/1973

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatssiegel, das Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet. Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973, BGBl. Nr. 134, betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, nicht berührt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz