Deregulierung, aber richtig

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Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein

· K · BGBl. Nr. 134/1973 · in Kraft seit 1973-03-21

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1973 schützt das Kennzeichen des algerischen Instituts für Weinbau und Wein im österreichischen Markenrecht. Ob dieses Institut noch in seiner damaligen Form existiert und das Kennzeichen unverändert verwendet wird, ist aus dem Text nicht ersichtlich. Nach mehr als fünfzig Jahren ohne erkennbare Aktualisierung ist diese Kundmachung als überholt einzustufen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein BGBl. Nr. 134/1973 21.03.1973 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973 betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein StF: BGBl. Nr. 134/1973

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz