Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport
· K · BGBl. Nr. 133/1973 · in Kraft seit 1973-03-21
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1973 schützt ein libanesisches amtliches Prüfzeichen für Früchteexporte im österreichischen Markenrecht. Angesichts der schweren Wirtschafts- und Staatskrise im Libanon und der mehr als fünfzig Jahre seit der Veröffentlichung ist unklar, ob dieses Zeichen noch unverändert in Verwendung ist. Ohne Nachweis fortgesetzter Nutzung fehlt dieser Kundmachung eine operative Grundlage; moderne Markenrechtsrahmen bieten ausreichenden Schutz für aktive amtliche Zeichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Feber 1973 betreffend das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport StF: BGBl. Nr. 133/1973 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet. e-rk3 Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfinder, Erfindung, Urheber, Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970 21.04.2023 10002249 NOR11002272 N2197310065W
Art. 1 ↗ RIS
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Feber 1965, BGBl. Nr. 30, betreffend die Flagge der Republik Libanon, nicht berührt. Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 30/1965 21.04.2023 10002249 NOR12029093 N2197310066W
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz