Deregulierung, aber richtig

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Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

· V · BGBl. Nr. 145/1972 · in Kraft seit 1972-06-01

20/12 Urkunden · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt den amtlichen Anzeiger, in dem verlorene und für kraftlos erklärte Wertpapiere bekanntgemacht werden; dieser Schutz vor Missbrauch verlorener Urkunden ist im Kern sinnvoll. Allerdings ist das Entgelt noch in Schilling festgelegt und das Erscheinen als gedrucktes Monatsheft ist überholt. Die Schilling-Beträge und die veralteten Erscheinungsformen sollten auf Euro und durchgängig elektronische Veröffentlichung umgestellt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Anzeiger hat in der Form eines Heftes einmal im Monat zu erscheinen. (2) Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin zu entfallen haben.

§ 3a ↗ RIS

§ 3a. (1) Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2). (2) Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt bis zu einem Wert der einzelnen Urkunde von 200 000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert 1 vH. Es beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden, so ist hiebei vom Gesamtwert der Urkunden auszugehen. (2) Ist für den Wert der letzte Börsekurswert der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung; diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz