Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)
· Vertrag – Ukraine · BGBl. Nr. 112/1972 · in Kraft seit 1991-08-24
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen sichert ukrainischen Bürgern in Österreich und österreichischen Bürgern in der Ukraine gleichberechtigten Zugang zu Gerichten und vereinfacht die grenzüberschreitende Zustellung von Gerichtsdokumenten. Angesichts der vielen aus der Ukraine nach Österreich geflüchteten Menschen ist dieses Abkommen praktisch besonders relevant. Es schränkt niemanden ein und sollte beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Teile bestimmt sind, werden auf diplomatischem Wege übersendet. (2) Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung dieser Schriftstücke werden auf diplomatischem Wege zurückgesendet. (3) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung der Schriftstücke werden in der in Absatz 1 angeführten Weise übersendet. (4) Die Schreiben zur Übermittlung dieser Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen werden durch die Gerichte des ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Wege übersendet. (2) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem Wege übersendet. (3) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz