Deregulierung, aber richtig

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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 378/1972 · in Kraft seit 1972-08-19

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Sowohl Österreich als auch Griechenland sind EU-Mitglieder, und die EU schützt geografische Herkunftsbezeichnungen bereits vollständig durch eigene Verordnungen. Dieses bilaterale Abkommen aus dem Jahr 1970 ist durch das übergeordnete EU-Recht in allen wesentlichen Punkten überholt. Österreichische und griechische Produzenten sowie Verbraucher werden durch EU-Recht gleich oder besser geschützt. Das Abkommen kann ohne Nachteil gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel V (1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen, und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird. (2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen und Erweiterungen des Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels.

Art. 6 ↗ RIS

Artikel VI (1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines griechischen Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Art. 7 ↗ RIS

Artikel VII (1) Die auf Grund des Abkommens geschützten griechischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich griechischen Erzeugnissen vorbehalten. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem griechischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische Eigenname nicht in die griechische Sprache übersetzt werden.

Art. 15 ↗ RIS

Artikel XV Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 19 §§ im Datensatz