Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)
· Vertrag – UdSSR · BGBl. Nr. 112/1972 · in Kraft seit 1972-04-30
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen über Rechtshilfe in Zivilsachen wurde 1970 mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) geschlossen, die seit 1991 nicht mehr existiert. Als "Vertrag – UdSSR" bezeichnet es damit einen nicht mehr existierenden Vertragspartner, was rechtliche Unklarheit schafft. Die Anwendung auf Nachfolgestaaten erfolgt durch separate gesetzliche Akte — so gilt dasselbe Vertragswerk für Tadschikistan bereits über einen eigenen BGBl-Akt (10002221). Der vorliegende Gesetzestext ohne lebenden Vertragspartner ist gegenstandslos und erzeugt Rechtsunsicherheit; er sollte formal aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem das am 11. März 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 9. September 1971 Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 30. April 1972 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung des Haager Übereinkommen
Art. 10 ↗ RIS
Artikel 10 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen vom 19. September 1924 über Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie der Notenwechsel dazu vom 6. April 1927 außer Kraft.
Art. 11 ↗ RIS
Artikel 11 (1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Moskau auszutauschen. (2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 12 ↗ RIS
Artikel 12 Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz