Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 426/1972 · in Kraft seit 1972-10-16

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert, dass das damalige Königreich Swaziland — heute Eswatini — im Jahr 1971 das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen von 1931 als für sich verbindlich anerkannt hat. Das zugrunde liegende Abkommen aus der britischen Kolonialzeit wurde auf ein damals noch britisch verwaltetes Gebiet ausgedehnt; das unabhängige Eswatini hat kaum nennenswerte Rechtsbeziehungen zu Österreich. Moderne internationale Rechtshilferahmen wie die Haager Zustellungs- und Beweisaufnahmeübereinkommen bieten ausreichende Alternativen. Die Kundmachung hat keine praktische Bedeutung mehr und sollte aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 17. Juli 1972 Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem vorletzten Absatz vorgesehenen Notenwechsels am 16. Oktober 1972 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) AUSSENMINISTERIUM DES KÖNIGREICHES SWAZILAND Mbabane, am 29. November 1971 Das Außenministerium des Königreiches Swaziland begrüßt das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und beehrt sich, auf das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am 31. März 1931 in London, wiederangewendet durch Notenwechsel vom 28. Juni 1951 und ausgedehnt auf das Königreich Swaziland vor der Erlangung seiner Unabhängigkeit am 6. September 1968, Bezug zu nehmen. Nach Prüfung des besagten Abkommens hat die Regierung des Königreiches Swaziland beschlossen, die Rechte und Verpflichtungen des Abkommens anzuerkennen und das Abkommen als bindend zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Swaziland zu betrachten. Das Abkommen wird, das Königreich Swaziland betreffend, durch die Ersetzung des Ausdruckes "Registrar of the High Court" für "Senior Master of the Supreme Court of Judicature", wo immer letzterer Ausdruck aufscheint, geändert. Das Außenministerium schlägt vor, daß diese Note und eine Antwortnote der österreichischen Regierung, welche Übereinstimmung anzeigt, ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen in der gegenständlichen

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz