Tilgungsgesetz 1972
· BG · BGBl. Nr. 68/1972 · in Kraft seit 1974-01-01
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Tilgungsgesetz sorgt dafür, dass Strafen nach Ablauf einer Frist getilgt werden und der Verurteilte wieder als unbescholten gilt, und es beschränkt die Auskunft aus dem Strafregister. Das dient der Resozialisierung und schützt die Freiheit des Einzelnen, nach verbüßter Strafe nicht lebenslang gebrandmarkt zu werden. Das ist sinnvolles Kern-Strafrecht und freiheitsfreundlich.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Tilgung von Verurteilungen ↗ RIS
Tilgung von Verurteilungen § 1. (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein. (2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen. (3) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt. (4) Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben. (5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b und10a Strafregistergesetz. (6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetz
§ 3 — Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung ↗ RIS
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung § 3. (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist (2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. (3) Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen. (4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß. ÜR: BGBl. Nr. 599/1988, Art. IX Abs. 5 Freiheitsstrafe 31.10.2025 10002226 NOR40270720
§ 6 — Beschränkung der Auskunft ↗ RIS
Beschränkung der Auskunft § 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden (2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn (3) Übersteigt in den Fällen des Abs. 2 das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Z. 2), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Abs. 1 erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind. (4) Ist über Verurteilungen nur beschränkte Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für die im Abs. 1 bezeichneten Zwecke in Auskünfte aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen nicht aufgenommen oder darin sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden. (5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1 Z 1 bis 3 , 5 und 6a genannten Verfahren nicht verp
KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz