Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 140/1972 · in Kraft seit 1972-05-27
29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1972 gibt bekannt, dass die Türkei das Haager Übereinkommen von 1956 über Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ratifiziert hat, und hält einen türkischen Vorbehalt fest. Es handelt sich um eine historische Mitteilung ohne eigenständigen fortlaufenden Regelungsgehalt: Der aktuelle Ratifikationsstand eines internationalen Übereinkommens ergibt sich aus der Datenbank der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) als Depositar. Für inner-EU-Sachverhalte gilt heute ohnehin die EU-Unterhaltsverordnung. Die Kundmachung erfüllt keine eigenständige Rechtsfunktion mehr und kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen BGBl. Nr. 140/1972 27.05.1972 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 6. Mai 1972 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 durch die Türkei StF: BGBl. Nr. 140/1972
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Türkei am 28. Feber 1972 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 389/1971) hinterlegt und hiebei folgende Erklärung abgegeben: "Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht ist türkisches Recht auch dann anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sofern das Unterhaltsbegehren vor ein türkisches Gericht gebracht wird, das Kind und die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die türkische Staatsbürgerschaft besitzen und letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat."
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz