Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan)
· Vertrag – Tadschikistan · BGBl. Nr. 112/1972 · in Kraft seit 1991-09-09
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen zwischen Österreich und Tadschikistan — also wie Gerichtsdokumente zugestellt und wie Gerichte bei laufenden Verfahren unterstützt werden. Tadschikistan ist kein EU-Mitglied, weshalb europäische Rechtshilfeverordnungen dort nicht gelten; das Abkommen ist die einzige vertragliche Grundlage für funktionierende gerichtliche Zusammenarbeit. Es ermöglicht österreichischen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu tadschikischen Gerichten zu gleichen Bedingungen wie einheimischen Staatsangehörigen. Eine Abschaffung würde die Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen erheblich erschweren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. III Nr. 4/1998 Nachdem das am 11. März 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 9. September 1971 Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 30. April 1972 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung d
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Teile bestimmt sind, werden auf diplomatischem Wege übersendet. (2) Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung dieser Schriftstücke werden auf diplomatischem Wege zurückgesendet. (3) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung der Schriftstücke werden in der in Absatz 1 angeführten Weise übersendet. (4) Die Schreiben zur Übermittlung dieser Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen werden durch die Gerichte des ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Wege übersendet. (2) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem Wege übersendet. (3) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.
Art. 11 ↗ RIS
Artikel 11 (1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Moskau auszutauschen. (2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 12 ↗ RIS
Artikel 12 Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz