Vermutungsfristen bei Tiermängeln
· V · BGBl. Nr. 472/1972 · in Kraft seit 1973-01-01
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt für konkrete Tierkrankheiten Fristen fest, innerhalb derer man davon ausgeht, dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war — das schützt Käufer vor schwer nachweisbaren versteckten Mängeln und ist sachlich sinnvoll, da Tierkrankheiten eine starke Informationsasymmetrie zwischen Verkäufer und Käufer erzeugen. Allerdings stammt die Krankheitsliste aus dem Jahr 1972 und spiegelt den veterinärmedizinischen Wissensstand von damals wider: Fristen und erfasste Krankheitsbilder entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand der Tiermedizin. Für Verbraucherkäufe gilt zudem heute die EU-Gewährleistungsrichtlinie mit eigenen Regeln. Die Verordnung sollte modernisiert werden, damit die Tierartenliste und die Fristen den aktuellen veterinärmedizinischen Erkenntnissen entsprechen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. November 1972 über die Vermutungsfristen bei Tiermängeln StF: BGBl. Nr. 472/1972 Auf Grund des § 925 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des § 118 der Kaiserlichen Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, RGBl. Nr. 69/1916, wird verordnet: e-rk3 16.03.2021 10002220 NOR11002243 N2197210890T
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage Pferd, Esel, Maulesel, Maultier 1. Dämpfigkeit 14 Tage 2. Dummkoller 14 Tage 3. Aufsetzkoppen 14 Tage 4. Freikoppen 7 Tage 5. Kehlkopfpfeifen 7 Tage 6. Innere Augenentzündung 7 Tage Rind 1. Leukose 150 Tage 2. Tuberkulose 21 Tage 3. Finnen 21 Tage 4. Lungenwurmseuche 21 Tage 5. Scheidenvorfall 14 Tage 6. Zungenschlagen 14 Tage Schaf 1. Allgemeine, durch Parasiten bedingte Wassersucht 21 Tage 2. Räude 7 Tage Ziege Tuberkulose 21 Tage Schwein 1. Leukose 60 Tage 2. Finnen 21 Tage 3. Muskeltrichinen 7 Tage 4. Grabmilbenräude (Sarkoptesräude) 7 Tage Kaninchen 1. Myxomatose 10 Tage 2. Ohrräude 7 Tage Huhn 1. Marek'sche Krankheit. 28 Tage 2. Leukose 21 Tage 3. Zitterkrankheit (Aviäre Encephalomyelitis) 10 Tage 4. Geflügelpocken (Pockendiphteroid) 7 Tage 5. Atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit) 5 Tage 16.03.2021 10002220 NOR12028966 N2197210450S
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen. 16.03.2021 10002220 NOR12028964 N2197210448S
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verliert die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384, über die Vermutungsfristen bei Viehmängel ihre Wirksamkeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein Tier schon vor dem 1. Jänner 1973 übergeben worden ist. In diesem Fall richtet sich die Frist nach der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384. 16.03.2021 10002220 NOR12028965 N2197210449S
KI-Analyse · 2026-07-30 · 4 §§ im Datensatz