Amtliches Gewährzeichen - Spanien
· K · BGBl. Nr. 14/1972 · in Kraft seit 1972-01-14
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt ein spanisches Gewährzeichen für Exportartikel nach dem österreichischen Markenschutzgesetz 1970. Da Spanien EU-Mitglied ist, bietet das europäische Marken- und Herkunftsbezeichnungsrecht heute einen vollständigen und unmittelbaren Schutz für spanische amtliche Zeichen — eine eigene österreichische Kundmachung ist dafür nicht mehr nötig. Der Schutzgehalt dieser Kundmachung ist durch das EU-Recht vollständig verdrängt worden. Die Kundmachung sollte aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Amtliches Gewährzeichen - Spanien BGBl. Nr. 14/1972 14.01.1972 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember 1971 betreffend ein spanisches Gewährzeichen StF: BGBl. Nr. 14/1972
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein spanisches Gewährzeichen für Exportartikel Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz