Amtliche Gewährzeichen - Niederlande
· K · BGBl. Nr. 13/1972 · in Kraft seit 1972-01-14
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1972 schützte 17 niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse über das österreichische Markenschutzgesetz. Seit Österreichs EU-Beitritt 1995 regelt europäisches Recht den Schutz von Herkunftsbezeichnungen und amtlichen Gütezeichen von EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und vollständig — separate bilaterale Kundmachungen sind dafür nicht mehr erforderlich. Das europäische PDO/PGI-System schützt niederländische Käsespezialitäten wie Gouda oder Edam EU-weit. Die nationale Kundmachung ist durch das EU-Recht überholt und sollte ersatzlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Amtliche Gewährzeichen - Niederlande BGBl. Nr. 13/1972 14.01.1972 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Dezember 1971 betreffend niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse StF: BGBl. Nr. 13/1972
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf 17 niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Mai 1968, BGBl. Nr. 206, betreffend zwölf niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse ihre Wirksamkeit.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz