Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- u Handelssachen P (Vereinigtes Königreich)

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 453/1971 · in Kraft seit 1971-12-24

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll ergänzt den bilateralen Vertrag von 1961 zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen. Seit dem Brexit (Januar 2020) gilt die EU-Vollstreckungsverordnung (Brüssel Ia) nicht mehr für das Vereinigte Königreich, weshalb der bilaterale Vertrag und dieses Protokoll wieder als einzige vertragliche Grundlage für Vollstreckungen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich dienen. Eine Abschaffung würde die Rechtsdurchsetzung für österreichische Bürger und Unternehmen im Vereinigten Königreich erschweren. Das Protokoll ist weiterhin operational und erfüllt eine legitime Funktion beim Schutz von Vertragsrechten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 9. September 1971 Das vorstehende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 2 am 24. Dezember 1971 in Kraft getreten. Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (in der Folge als „Ihre Britannische Majestät“ bezeichnet), Vom Wunsche geleitet, den von den Hohen Vertragschließenden Parteien am 14. Juli 1961 zu Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 (Anm.: Änderung des Art. II des Vertrages, BGBl. Nr. 224/1962).

Art. 2 ↗ RIS

ARTIKEL 2 Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen. Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt fortan als Bestandteil des Vertrages. Es tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des vorgenannten Zusatzprotokolls im Verhältnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien in Kraft tritt. Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu London in zwei Urschriften am 6. März 1970, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz