Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 2/1971 · in Kraft seit 1971-01-12

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie EU-Verordnung 1206/2001 über die Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme regeln die zivilrechtliche Rechtshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten direkt und ersetzen bilaterale Verträge zwischen Österreich und Griechenland; Richtlinie 2003/8/EG deckt das Armenrecht ab.

Begründung

Österreich und Griechenland sind beide EU-Mitgliedstaaten; die EU-Zustellungsverordnung (2020/1784) und die EU-Beweisaufnahmeverordnung (1206/2001) regeln die zivilrechtliche Rechtshilfe zwischen ihnen direkt und vollständig. Art. 23 des Vertrags selbst erkennt an, dass andere internationale Abkommen – also auch EU-Recht – vorgehen. Der bilaterale Vertrag von 1965 ist damit in seiner wesentlichen Substanz gegenstandslos und sollte aus dem österreichischen Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 — GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN ↗ RIS

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN Artikel 1 Die Hohen Vertragschließenden Teile werden sich auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts sowohl im Streitverfahren als auch im Außerstreitverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gegenseitig Rechtshilfe leisten. Diese Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Personen anzuwenden, an die eine Zustellung durchgeführt werden soll oder deren Vernehmung den Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens bildet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind im Schriftverkehr zwischen den Justizministerien der Hohen Vertragschließenden Teile zu übermitteln. Jedem der Hohen Vertragschließenden Teile steht es jedoch frei, sich für diese Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen. (2) Die in Erledigung der Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen errichteten Schriftstücke sind dem ersuchenden Staat auf dem Wege zu übermitteln, auf dem der ersuchte Staat befaßt worden ist.

Art. 5 — ZUSTELLUNGEN ↗ RIS

ZUSTELLUNGEN Artikel 5 Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde, von der das Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstückes anzugeben.

Art. 10 — RECHTSHILFEERSUCHEN ↗ RIS

RECHTSHILFEERSUCHEN Artikel 10 (1) Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde, von der sie ausgehen, sowie den Namen und die Stellung der Parteien anzuführen. Darüber hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau zu bezeichnen. (2) Die Rechtshilfeersuchen müssen mit dem Siegel der Behörde, von der sie ausgehen, versehen sein; die Einhaltung weiterer Formerfordernisse ist nicht erforderlich.

Art. 15 — SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE PROZESSKOSTEN ↗ RIS

SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE PROZESSKOSTEN Artikel 15 (1) Die Staatsangehörigen des einen Hohen Vertragschließenden Teiles, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben, sind, wenn sie vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles als Kläger oder Intervenienten auftreten, von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung auch immer, befreit, die ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie im Staate des befaßten Gerichts keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, auferlegt werden könnte. (2) Der vorhergehende Absatz ist auch auf juristische Personen und Handelsgesellschaften anzuwenden, die nach der Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile errichtet worden sind und auf dem Gebiet eines von ihnen ihren Sitz haben. (3) Hinsichtlich jedes anderen Erlages, der von den in diesem Artikel bezeichneten Klägern oder Intervenienten verlangt werden könnte, sind diese den Inländern gleichgestellt.

Art. 19 — ARMENRECHT ↗ RIS

ARMENRECHT Artikel 19 Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ist vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das Armenrecht wie Inländern zu gewähren.

Art. 23 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN ↗ RIS

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23 Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und welche die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts einschließlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten und des Armenrechts regeln.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 27 §§ im Datensatz